Voraussetzung für die Aufnahme in eine Fachklasse des Einzelhandels ist ein Ausbildungsvertrag. Gesetzlich ist keine bestimmte Schulbildung vorgeschrieben. Üblicherweise gelten der Erweiterte Erste Schulabschluss (früher: Hauptschulabschluss nach Klasse 10), der Mittlere Schulabschluss (früher: Realschulabschluss), aber auch das Abitur als schulische Voraussetzung. Eine schnelle Auffassungsgabe, ein sicheres Zahlenverständnis, Kontaktfreude, Kommunikationsfähigkeit und ein sicheres Auftreten sind nur einige der vielen Erfordernisse in diesem Beruf.
Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit um sechs bzw. zwölf Monate ist bei entsprechender Vorbildung bzw. hervorragenden schulischen Leistungen möglich. Die entsprechenden Verkürzungen müssen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden.
Fächer und Lernfelder (LF) des berufsbezogenen Bereichs sind wie folgt zugeteilt:
| | | |
Kundenkommunikation und -service | | | |
| | | |
Wirtschafts- und Sozialprozesse | | | |
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle | | | |
| |
| Das Einzelhandelsunternehmen erkunden und präsentieren |
| Verkaufsgespräche kundenorientiert führen |
| Kunden im Servicebereich Kasse betreuen |
| |
| Werben und den Verkauf fördern |
| |
| Waren annehmen, lagern und pflegen |
| Geschäftsprozesse erfassen und kontrollieren |
| Preispolitische Maßnahmen planen und durchführen |
| Besondere Verkaufssituationen bewältigen |
| Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern |
| Mit Marketingkonzepten den Kunden gewinnen und binden |
| Personaleinsatz planen und Mitarbeiter führen |
| Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln |
Zwischen- und Abschlussprüfungen
Die Berufsabschlussprüfung wird bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt.
- Teil 1 der gestreckten IHK-Prüfung wird (i. d. R.) am Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt und besteht aus drei schriftlichen Prüfungsbereichen, die zu 35 % in die Abschlussnote einfließen.
- Teil 2 der gestreckten IHK-Prüfung wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres abgelegt und umfasst eine schriftliche Prüfung sowie ein Fachgespräch in der Wahlqualifikation; beide Prüfungsleistungen fließen mit 65 % in die Endnote ein.
Weitere Informationen zu den Prüfungsfächern und der Bestehensregelung sind unter dem folgenden Link zu finden:
https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php/profile/apprenticeship/100815
https://www.ihk-aka.de/pruefungen
Zusatzangebote und -qualifikationen
- KMK Fremdsprachenzertifikat
Der Berufsschulabschluss ist dem Sekundarabschluss I, dem Erweiterten Ersten Schulabschluss, gleichwertig. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses ggf. auch mit Qualifikation (Fachoberschulreife) und der Erwerb der Fachhochschulreife möglich. Diese allgemeinbildenden Abschlüsse qualifizieren die Auszubildenden für weitere Fortbildungsmaßnahmen oder für eine weitere Schullaufbahn.
Besondere Chancen für Einzelhandelskaufleute bieten die Tätigkeitsfelder Warenwirtschaft, Marketing, Handelslogistik, Beschaffung und Warenannahme, Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Controlling und E-Commerce. Kaufleute im Einzelhandel unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf. Mit entsprechender Berufspraxis und Weiterbildung sind leitende Positionen in den Bereichen Einkauf, Lagerwesen, Verwaltung oder im Personalwesen erreichbar.
Eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin, Schwerpunkt Absatzwirtschaft am Berufskolleg am Goldberg ist darüber hinaus möglich.
Am Ende der Ausbildung können Auszubildende einen Schulabschluss erwerben, der höher ist als der bisher erreichte. Hierbei ist die Vorbildung nicht entscheidend.
Wer bisher noch keinen Schulabschluss erworben hat, kann alle unten aufgeführten Schulabschlüsse erreichen.
Sie erwerben…
- den erweiterten ersten Schulabschluss (Früher: HS10 bzw. Hauptschulabschluss Klasse 10), wenn Sie einen Berufsschulabschluss bekommen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife) mit Berechtigung zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe („Quali“, „Q-Vermerk“), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt.
- den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn Sie
- folgende Voraussetzungen mitbringen
- Fachoberschulreife oder Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe,
- ein bestehendes dreijähriges Ausbildungsverhältnis und
- die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes erhalten
- und während der Ausbildung an einem zusätzlichen Unterrichtsangebot teilnehmen und zusätzlich zum Berufsabschluss die FHR-Prüfung erfolgreich ablegen.
Nachweis der notwendigen Englischkenntnisse:
- durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule – auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
- durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder
- durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).
An die Stelle von Englisch treten für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler Fremdsprachen gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen vom 10. März 1992.