Fächer und Lernfelder (LF) des berufsbezogenen Bereichs sind wie folgt zugeteilt:
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Patientenbetreuung und Abrechnung | | | |
Wirtschafts- und Sozialprozesse | | | |
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| Im Beruf und Gesundheitswesen orientieren |
| Patienten empfangen und begleiten |
| Praxishygiene und Schutz vor Infektionskrankheiten organisieren |
| Bei Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates assistieren |
| Zwischenfällen vorbeugen und in Notfallsituationen Hilfe leisten |
| Waren beschaffen und verwalten |
| Praxisabläufe im Team organisieren |
| Patienten bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen der Erkrankungen des Urogenitalsystems begleiten |
| Patienten bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen der Erkrankungen des Verdauungssystems begleiten |
| Patienten bei kleinen chirurgischen Behandlungen begleiten und Wunden versorgen |
| Patienten bei der Prävention begleiten |
| Berufliche Perspektiven entwickeln |
Darüber hinaus werden weitere berufsbezogene und berufsübergreifende Fächer unterrichtet:
- Fremdsprachliche Kommunikation (Englisch)
- Deutsch/Kommunikation
- Sport/Gesundheitsförderung
- Religionslehre
- Politik/Gesellschaftslehre
Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Die Berufsabschlussprüfung wird bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) abgelegt.
- Die Zwischenprüfung findet in der Mittelstufe im März im Kaufmännischen Bereich (40 Minuten) und Medizinischen Bereich (80 Minuten) statt.
- Die Abschlussprüfung findet in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt und besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Die schriftliche Prüfung setzt sich aus den Teilbereichen Behandlungsassistenz (120 Minuten), Betriebsorganisation und Verwaltung (120 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten) zusammen. Die praktische Prüfung dauert in der Regel ca. 50 Minuten und besteht aus einer praktischen Fallbearbeitung sowie einem Fachgespräch.
- Bei verkürzten Ausbildungsverträgen weichen die Prüfungszeitpunkte ab.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Prüfungsfächern und den Bestehensregelungen.
Zusatzangebote und -qualifikationen
- QM- Modul I und QM-Modul II (fakultativ)
- KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung
Durch die qualifizierte Ausbildung sind die Aussichten auf einen Arbeitsplatz im Gesundheitswesen sehr gut. Nicht nur im Bereich der niedergelassenen Ärzte, sondern auch in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und in der ambulanten und stationären Pflege gibt es ein breites Beschäftigungsspektrum.
Neben den regelmäßigen Fortbildungen bietet die Ärztekammer eine Fortbildung zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung an. Diese Fortbildung dient der Höherqualifizierung und dem beruflichen Aufstieg.
Am Ende der Ausbildung können Auszubildende einen Schulabschluss erwerben, der höher ist als der bisher erreichte. Hierbei ist die Vorbildung nicht entscheidend.
Wer bisher noch keinen Schulabschluss erworben hat, kann alle unten aufgeführten Schulabschlüsse erreichen.
Sie erwerben…
- den erweiterten ersten Schulabschluss (Früher: HS10 bzw. Hauptschulabschluss Klasse 10), wenn Sie einen Berufsschulabschluss bekommen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife) mit Berechtigung zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe („Quali“, „Q-Vermerk“), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt.
- den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn Sie
- folgende Voraussetzungen mitbringen
- Fachoberschulreife oder Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe,
- ein bestehendes dreijähriges Ausbildungsverhältnis und
- die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes erhalten
- und während der Ausbildung an einem zusätzlichen Unterrichtsangebot teilnehmen und zusätzlich zum Berufsabschluss die FHR-Prüfung erfolgreich ablegen.
Nachweis der notwendigen Englischkenntnisse:
- durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule – auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
- durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder
- durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).
An die Stelle von Englisch treten für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler Fremdsprachen gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen vom 10. März 1992.