Fächer und Lernfelder (LF) des berufsbezogenen Bereichs sind wie folgt zugeteilt:
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Zahnmedizinische Assistenz | | | |
Wirtschaftsbeziehungen und Praxismanagement | | | |
Leistungserfassung und -abrechnung | | | |
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| Die eigene Rolle im Ausbildungsbetrieb mitgestalten |
| Patienten empfangen und begleiten |
| Hygienemaßnahmen organisieren und Medizinprodukte aufbereiten |
| Patienten bei der Kariestherapie begleiten |
| Patienten bei endodontischen Behandlungen begleiten |
| Patienten bei chirurgischen Behandlungen begleiten |
| Medizinische Notfälle begleiten |
| Patienten bei parodontologischen Behandlungen begleiten |
| Praxisbedarf beschaffen und verwalten |
| Patienten bei prophylaktischen und kieferorthopädischen Behandlungen begleiten |
| Patienten bei prothetischen Behandlungen begleiten |
| Bildgebende Verfahren und Strahlenschutzmaßnahmen anwenden |
| Arbeitsprozesse organisieren und optimieren |
Darüber hinaus werden weitere berufsbezogene und berufsübergreifende Fächer unterrichtet:
- Fremdsprachliche Kommunikation (Englisch)
- Deutsch/Kommunikation
- Sport/Gesundheitsförderung
- Religionslehre
- Politik/Gesellschaftslehre
- Datenverarbeitung
Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Die Berufsabschlussprüfung wird bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL) abgelegt.
Alte Ausbildungsordnung:
- Die Zwischenprüfung findet in der Mittelstufe im März (90 Minuten) statt.
- Die Abschlussprüfung findet in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt und besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung.
Die schriftliche Prüfung setzt sich aus den Teilbereichen Behandlungsassistenz (150 Minuten), Abrechnungswesen (90 Minuten), Praxisorganisation und-verwaltung (60 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten) zusammen. Außerdem kann die Prüfung Röntgen und Strahlenschutz (45 Minuten) abgelegt werden.
Die praktische Prüfung dauert in der Regel ca. 60 Minuten und besteht aus einer praktischen Fallbearbeitung sowie einem Fachgespräch.
Bei verkürzten Ausbildungsverträgen weichen die Prüfungszeitpunkte ab.
Neue Ausbildungsordnung (ab 2022)
Im Zuge der Neuordnung des Berufes wurde auch die Prüfungsstruktur verändert. Sie gilt für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung ab dem 01.08.2022 begonnen haben.
Prüfungsstruktur:
Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte | | | | | |
Teil der Abschlussprüfung | | | | | |
| Mitte der Ausbildung, spätestens nach den ersten beiden Ausbildungsjahren | | | | |
| Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten | Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten | Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen | Organisieren der Verwaltungs-prozesse und Abrechnen von Leistungen | Wirtschafts- und Sozialkunde |
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| | | 1. Arbeitsaufgabe 2. Fachgespräch Je max. 30 | | |
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Hier finden Sie weitere Informationen zu den Prüfungsfächern und den Bestehensregelungen.
Durch die qualifizierte Ausbildung sind die Aussichten auf einen Arbeitsplatz im zahnmedizinischen Bereich sehr gut. Nicht nur im Bereich der niedergelassenen Zahnarztpraxen, sondern auch in Zahnkliniken, Universitätszahnkliniken, im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Dentalindustrie, bei Krankenkassen, Abrechnungsgesellschaften, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie in Zahnärztekammern und -verbänden bietet sich ein breites Beschäftigungsspektrum.
Neben den regelmäßigen Fortbildungen bietet die Zahnärztekammer verschiedene Fortbildungen zur Höherqualifizierung und dem beruflichen Aufstieg an.
Am Ende der Ausbildung können Auszubildende einen Schulabschluss erwerben, der höher ist als der bisher erreichte. Hierbei ist die Vorbildung nicht entscheidend.
Wer bisher noch keinen Schulabschluss erworben hat, kann alle unten aufgeführten Schulabschlüsse erreichen.
Sie erwerben…
- den erweiterten ersten Schulabschluss (Früher: HS10 bzw. Hauptschulabschluss Klasse 10), wenn Sie einen Berufsschulabschluss bekommen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife) mit Berechtigung zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe („Quali“, „Q-Vermerk“), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt.
- den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn Sie
- folgende Voraussetzungen mitbringen
- Fachoberschulreife oder Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe,
- ein bestehendes dreijähriges Ausbildungsverhältnis und
- die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes erhalten
- und während der Ausbildung an einem zusätzlichen Unterrichtsangebot teilnehmen und zusätzlich zum Berufsabschluss die FHR-Prüfung erfolgreich ablegen.
Nachweis der notwendigen Englischkenntnisse:
- durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule – auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
- durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder
- durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).
An die Stelle von Englisch treten für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler Fremdsprachen gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen vom 10. März 1992.