Fächer und Lernfelder (LF) des berufsbezogenen Bereichs sind wie folgt zugeteilt:
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Wirtschafts- und Sozialprozesse | | | |
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Kundenkommunikation und Dienstleistung | | | |
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| Die eigene Apotheke präsentieren |
| Die eigene Rolle im Unternehmen mitgestalten |
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| Sortiment gestalten und Waren präsentieren |
| Über apothekenübliche Waren beraten und Dienstleistungen anbieten |
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| Mit heilberuflichen Verordnungen umgehen |
| Bei Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln mitwirken |
| Schwierige und komplexe Gesprächssituationen bewältigen |
| Ein Marketingprojekt durchführen |
| Geschäftsprozesse erfassen und kontrollieren |
Darüber hinaus werden weitere berufsbezogene und berufsübergreifende Fächer unterrichtet:
- Fremdsprachliche Kommunikation (Englisch)
- Deutsch/Kommunikation
- Sport/Gesundheitsförderung
- Religionslehre
- Politik/Gesellschaftslehre
Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Die Berufsabschlussprüfung wird bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) abgelegt.
- Die Zwischenprüfung findet in der Mittelstufe im November im pharmazeutischen Bereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren (90 Minuten) und im kaufmännischen Bereich Preisbildung (30 Minuten) statt. Die Abschlussprüfung findet in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt und besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Die schriftliche Prüfung setzt sich aus den drei Teilbereichen Warensortimente (90 Minuten), Geschäfts- und Leistungsprozesse (90 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten) zusammen. Die praktische Prüfung besteht ebenfalls aus drei Teilen, einem Verkaufsgespräch, der Bearbeitung einer Warensendung sowie aus einem Fachgespräch.
- Bei verkürzten Ausbildungsverträgen weichen die Prüfungszeitpunkte ab.
Weitere Informationen zu den Prüfungsfächern und den Bestehensregelungen finden Sie auf den Seiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Zusatzangebote und -qualifikationen
- QM- Modul I
- KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung
Durch die qualifizierte Ausbildung sind die Aussichten auf einen Arbeitsplatz sehr gut. Im Bereich der öffentlichen Apotheken, der Krankenhausapotheken, der pharmazeutischen Industrie, des pharmazeutischen Großhandels und Drogerien gibt es ein breites Beschäftigungsspektrum – auch für Teilzeitkräfte. Um immer auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu sein, bieten die Apothekerkammer sowie auch die Berufsverbände regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen an.
Am Ende der Ausbildung können Auszubildende einen Schulabschluss erwerben, der höher ist als der bisher erreichte. Hierbei ist die Vorbildung nicht entscheidend.
Wer bisher noch keinen Schulabschluss erworben hat, kann alle unten aufgeführten Schulabschlüsse erreichen.
Sie erwerben…
- den erweiterten ersten Schulabschluss (Früher: HS10 bzw. Hauptschulabschluss Klasse 10), wenn Sie einen Berufsschulabschluss bekommen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
- den mittleren Abschluss (früher Fachoberschulreife) mit Berechtigung zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe („Quali“, „Q-Vermerk“), wenn Sie
- eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen,
- die Berufsabschlussprüfung bestehen
- und Sie die für den mittleren Abschluss notwendigen Englischkenntnisse (siehe unten) nachweisen.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt.
- den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn Sie
- folgende Voraussetzungen mitbringen
- Fachoberschulreife oder Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe,
- ein bestehendes dreijähriges Ausbildungsverhältnis und
- die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes erhalten
- und während der Ausbildung an einem zusätzlichen Unterrichtsangebot teilnehmen und zusätzlich zum Berufsabschluss die FHR-Prüfung erfolgreich ablegen.
Nachweis der notwendigen Englischkenntnisse:
- durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule – auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
- durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder
- durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).
An die Stelle von Englisch treten für ausgesiedelte und ausländische Schülerinnen und Schüler Fremdsprachen gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen vom 10. März 1992.